EU-Whistleblower-Richtlinie in Kraft, deutsches Hinweisgeberschutzgesetz folgt: Unternehmen müssen handeln
13.01.22 16:15
Johannes von Rüden
Aus
der EU-Whistleblower-Richtline ergibt sich noch kein
Handlungsbedarf
für Unternehmen. Das ändert sich aber, sobald das
Hinweisgeberschutzgesetz
verabschiedet wird. Das Bundesjustizministerium arbeitet an
einem
neuen Gesetzentwurf und geht von einem Inkrafttreten in der
ersten
Hälfte des Jahres 2022 aus. Ab dem Zeitpunkt müssen dann
Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern oder mehr als zehn
Millionen Euro Jahresumsatz sowie Organisationen aus dem
öffentlichen
Sektor die Vorgaben zum Schutz von Whistleblowern umsetzen.
Kleinere
Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern haben bis Dezember 2023
Zeit
für die Umsetzung.
Whistleblower
genießen schon jetzt einen erhöhten Schutz
Die
Regeln aus der EU-Richtlinie, die auch im deutschen Gesetz
übernommen
werden, lassen sich in zwei Aspekte einteilen: Zum einen sollen
Whistleblower zukünftig besser vor Repressalien geschützt
werden.
Arbeitsrechtliche Maßnahmen müssen nach Abgabe eines Hinweises
gut
begründet werden. Scheint es, als sei etwa eine Versetzung,
Kündigung oder ein nicht verlängerter befristeter Vertrag die
Retour für die Meldung eines Missstandes im Unternehmen, ist
diese
arbeitsrechtliche Maßnahme nicht rechtens. So soll verhindert
werden, dass Angestellte, aber auch Kunden oder Dienstleister
Angst
davor haben, Hinweise abzugeben. Dieser Schutz gilt seit Mitte
Dezember für alle Whistleblower – EU-weit.
Dieser
Teil der Richtlinie gilt ab sofort. Unternehmen und Behörden
dürfen
Whistleblower nicht bestrafen. Im Zweifel sollte eine
anwaltliche
Beratung eingeholt werden, wenn arbeitsrechtliche Maßnahmen aus
anderen Gründen gegen Hinweisgeber vorgesehen sind.
Meldekanäle
einrichten, Mitarbeiter schulen
Der
zweite Aspekt von Whistleblower-Richtlinie und
Hinweisgeberschutzgesetz dreht sich um den Weg, über den die
Meldungen abgegeben werden können. Die Richtlinie schreibt einen
sicheren und bestenfalls anonymen Weg vor – ein sogenanntes
Hinweisgebersystem.
Denkbar sind etwa eine Mailadresse, ein Briefkasten oder eine
Telefonhotline. Empfehlenswerter ist aber eine digitale
Meldeplattform.
Hier könnte
ein Whistleblower anonym einen Hinweis abgeben, mit dem
zuständigen
Mitarbeiter chatten, Dokumente oder Beweise übermitteln und
regelmäßige Updates zum Stand der Ermittlungen erhalten.
Wichtig
ist hierbei, dass der Mitarbeiter, der die eingehenden Hinweise
bearbeitet, regelmäßig geschult wird, über die nötige Sachkunde
verfügt und unabhängig sowie vertrauenswürdig ist. In großen
Unternehmen würden Justiziare oder Compliance-Manager diese
Aufgabe
übernehmen. Es ist aber auch möglich, dass externe Berater wie
Rechtsanwälte hinzugezogen werden, die diese Hinweise als
unabhängige Ombudspersonen bearbeiten.
Unternehmen sollten sich dringend bereits jetzt damit beschäftigen, welche Art der Meldekanäle für den eigenen Betrieb passend wäre und welche Mitarbeiter sich um die Bearbeitung der eingehenden Hinweise kümmern können. Denn: Ab Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes müssen die Meldewege stehen, die Mitarbeiter geschult sein oder externe Unterstützung beauftragt sein.









