Abfindung versteuern: Wie Sie das meiste aus der Abfindung herausholen
04.05.21 13:04
Johannes von Rüden
Gerade in der Coronakrise erleiden viele Unternehmen Umsatzeinbußen und müssen sich von Mitarbeitern trennen. Erhält der Arbeitnehmer mit seiner Kündigung auch eine Abfindung, lässt sich der Jobverlust gleich besser aushalten. Allerdings muss eine Abfindung versteuert werden. Die Folge: Der Einkommenssteuersatz steigt. Damit der Arbeitgeber dann nicht in eine für ihn ungünstigere Steuerklasse rutscht und von der Abfindung am Ende kaum etwas übrigbleibt, hat der Gesetzgeber die sogenannte Fünftelregelung eingeführt.
Mit der
Fünftelregelung werden
außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen ermäßigt besteuert. Es
wird zwar die volle Abfindungssumme versteuert, die Steuern
verteilen
sich aber auf fünf Jahre. Von der Regelung profitieren vor allem
Gekündigte mit geringem Einkommen und kleiner Abfindung sowie auch
sehr gut verdienende Gekündigte, bei denen die Differenz zwischen
Einkommen und Abfindung hoch ist.
Greift die Fünftelregelung automatisch?
Wichtig ist, dass die Fünftelregelung nur angewandt werden kann, wenn die Abfindung auf einmal ausbezahlt wird. Der Gekündigte muss die Fünftelregelung nicht beantragen. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Arbeitgebers, die Regelung bei Abfindungszahlungen anzuwenden, insofern sich dadurch ein Steuervorteil für den Arbeitnehmer ergibt.
Jeder Steuerzahler,
der die
Steuerermäßigung durch die Fünftelregelung nutzt, ist zur Abgabe
einer Steuererklärung verpflichtet. Eine Abfindung gilt nicht als
Arbeitsentgelt und muss daher an anderer Stelle in die
Steuererklärung eingetragen werden: Hat der Arbeitgeber die
Fünftelregelung angewandt, muss in Zeile 17 der Anlage N die
„ermäßigte besteuerte Entschädigung“ in der Steuererklärung
eingetragen werden. Wurde die Fünftelregelung nicht angewandt,
gehört die Abfindung in Zeile 18.
Berechnung der Steuer mit der Fünftelregelung
Um die Fünftelregelung anzuwenden, müssen folgende Rechenschritte durchgeführt werden:
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Berechnung der Einkommenssteuer für das zu versteuernde Jahreseinkommen ohne Abfindung (= Betrag 1).
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Ein Fünftel der Abfindung mit dem Einkommen addieren und die Einkommenssteuer dieses Betrages berechnen (= Betrag 2).
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Die Differenz beider Steuerbeträge ermitteln: Betrag 3 = Betrag 2 - Betrag 1.
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Die Steuer auf die Abfindung beträgt das Fünffache der Differenz: Betrag 4 = 5 x Betrag 3.
Eine vereinfachte Beispielrechnung (ohne Kirchensteuer):
Frau Mustermann verdiente im Jahr 2020 als ledige Arbeitnehmerin 50.000 Euro. Mit ihrer Kündigung erhält sie eine Abfindung von 20.000 Euro.
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Zu versteuerndes Jahreseinkommen: 50.000 € |
Einkommenssteuer: 12.809 € (Betrag 1) |
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1/5 der Abfindung (4.000 €) + 50.000 € |
Einkommenssteuer: 14.490 € (Betrag 2) |
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Differenz beider Steuerbeträge |
1.681 € (Betrag 3) |
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Steuer auf die Abfindung mit Fünftelregelung |
8.405 € (Betrag 4) |
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Steuer auf die Abfindung ohne Fünftelregelung |
21.560 € |
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Ersparnis durch Anwendung der Fünftelregelung |
13.155 € |
Auszahlung der Abfindung richtig terminieren
Der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung ist steuerrelevant. Erfolgt die Kündigung gegen Jahresende, macht es Sinn, den Zeitpunkt für die Auszahlung in den Januar des darauffolgenden Jahres zu verlagern. Allerdings nur, wenn im neuen Jahr mit geringeren Einkünften oder gar mit Arbeitslosigkeit zu rechnen ist. Der Grund: Der Einkommenssteuersatz ist progressiv, weshalb sich mit steigendem Einkommen auch der persönliche Steuersatz erhöht.
Zwar sind Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosen-, Eltern- oder Krankengeld) steuerfrei, doch bei der Versteuerung der Abfindung werden sie in die Berechnung miteinbezogen. Für die Fünftelregelung muss die Lohnersatzleistung zusammen mit der Abfindung und gegebenenfalls dem Verdienst aus einer neuen Beschäftigung höher als der Arbeitslohn des Vorjahres sein.
Vor allem Mütter,
die ihren
Arbeitsplatz während der Schwangerschaft verlieren, sollten sich
die
Abfindung erst im nächsten Jahr auszahlen lassen. Wenn sie nur
Elterngeld beziehen und keinen Verdienst vorweisen können, ist
eine
Abfindung bis 9.000 Euro vollkommen steuerfrei.
Auszahlung der Abfindung auf Raten
Unter Umständen kann es sich lohnen, die Abfindung in mehreren Teilzahlungen in verschiedenen Jahren auszuzahlen. Wird die Abfindung aufgespalten, greift die Fünftelregelung jedoch nicht mehr, mit einer Ausnahme: Es werden nicht mehr als zehn Prozent der Hauptsumme in einem anderen Jahr ausbezahlt.
Wer auf sein Einkommen bereits den Höchststeuersatz von 45 Prozent zahlt, kann von der Fünftelregelung nicht profitieren. Ob die Abfindung auf einmal ausgezahlt oder auf fünf Jahre verteilt wird, ändert nichts am Höchstsatz.
Die Höhe einer Abfindung ist reine Verhandlungssache. Viele Gekündigte erhalten keine oder eine zu geringe Abfindung, wenn sie sie selbst aushandeln. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Verhandlungen mit Arbeitgebern durchführen und so die höchstmögliche Abfindungssumme für Gekündigte herausholen.
Johannes von Rüden, Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei VON RUEDEN









