SER Systems einstweilige Verfügung




11.06.02 10:53
SdK

Das Landgericht Koblenz hat am 04. Juni 2002 gegen die SER Systems AG (WKN 724190) eine einstweilige Verfügung erlassen, in der Vorstand und Aufsichtsrat von SER untersagt wird, wesentliche Teile des Gesellschaftsvermögens auf leitende Manager der SER-Gruppe zu übertragen, dies berichten die Experten der SdK.

Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung habe die Schutzgemeinschaft für Kleinaktionäre (SdK) e.V. zusammen mit weiteren Aktionären bei Gericht eingebracht, um die vom Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigten dubiosen Finanztransaktionen zu stoppen.

Nachdem bereits im Jahr 2001 die Liquiditätslage immer angespannter geworden sei, hätten Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, nahezu sämtliche werthaltigen Vermögensgegenstände des Konzerns auf das leitende Management der SER-Gruppe zu übertragen und sie so dem Vermögen der Aktionäre zu entziehen. Vor allem die gewinnbringenden europäischen und US-amerikanischen Tochtergesellschaften sollten zusammen mit sämtlichen Softwarerechten im Rahmen zweier sog. Management-buy-outs (MBOs) an leitende Manager des Konzerns übertragen werden.

Als "Käufer" seien dabei u. a. der bisherige Finanzvorstand der SER Sytems AG, Carl E. Mergele, sowie ein "Managementteam" unter Leitung des Geschäftsführers der SER Solutions Deutschland GmbH, Kurt-Werner Sikora, aufgetreten. Einen angemessenen marktgerechten Kaufpreis für den Erwerb der Vermögenswerte hätten die Manager allerdings nicht zu bezahlen.

In einer a. o. Hauptversammlung am 25.04.2002 in Köln habe sich Vorstandsvorsitzender Reinhardt, der zusammen mit seiner Familie ca. 1/3 des Aktienkapitals halte, die Durchführung der von ihm beabsichtigten Vermögenstransaktionen absegnen lassen wollen. Den anwesenden Aktionären seien dabei aber bewusst wesentliche Informationen vorenthalten worden. Ihnen sei insbesondere verschwiegen worden, dass sich die angeblich vereinbarten Kaufpreise noch erheblich reduzieren würden, der Kaufpreis für das US-MBO aus gesellschaftseigenen Mitteln beglichen werde und die SER Systems AG im Zusammenhang mit dem MBO auf einen Betrag in Höhe von USD 40 Mio. verzichte.

Angeblich sei auch der Jahresabschluss 2001 noch nicht fertig gestellt worden. Tatsächlich habe er bereits vorgelegen, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young habe die Testierung jedoch verweigert, da es aus ihrer Sicht - auch bei Durchführung der MBOs - an der erforderlichen Überlebensfähigkeit des SER-Konzerns für das Jahr 2002 gefehlt habe. Gleichwohl hätten Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung behauptet, dass nur die sofortige Durchführung der Verkäufe die SER-Gruppe vor der Insolvenz retten könne.

In dem Verfahren vor dem LG Koblenz habe Reinhardt jedoch einräumen müssen, dass auch im Falle einer Durchführung der MBOs die SER-Gruppe in die Insolvenz gehen würde, sofern die Banken einem bislang verweigerten Forderungsverzicht nicht zustimmen sollten. Die SdK werfe Reinhardt daher vor, er wolle mit den Mehrheitsstimmen seiner Familie zum Schaden der Kleinaktionäre die wenigen verbliebenen Vermögenswerte des Konzerns an ihm nahestehende Personen verschleudern, ohne ausreichende Versuche für einen marktgerechten Verkauf unternommen zu haben. Das Landgericht Koblenz sei dieser Einschätzung der SdK gefolgt, habe die Hauptversammlungsbeschlüsse für nichtig erklärt und die Durchführung der Verkäufe untersagt.








 
 
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