Befreiung / Zielgesellschaft: Westwing Group SE; Bieter: Global Founders GmbH / Rocata GmbH / Zerena GmbH




18.12.25 17:00
dpa-AFX

^


EQS-WpÜG: Global Founders GmbH / Rocata GmbH / Zerena GmbH / Befreiung


Befreiung / Zielgesellschaft: Westwing Group SE; Bieter: Global Founders


GmbH / Rocata GmbH / Zerena GmbH



18.12.2025 / 17:00 CET/CEST


Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch EQS News - ein


Service der EQS Group.


Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.



---------------------------------------------------------------------------



Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe



des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht



vom 3. Dezember 2025



über



die Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen


gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG



in Bezug auf die Westwing Group SE, Berlin



Die nachfolgende Veröffentlichung wurde der Rocket Internet SE von den


Antragstellern des Bescheides über die Befreiung von der Verpflichtung zur


Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots in dem veröffentlichten


Wortlaut übermittelt. Die Rocket Internet SE trägt keine Verantwortung für


den Inhalt des Nichtberücksichtigungsbescheids bzw. den veröffentlichten


Text.



* * *



Mit Bescheid vom 3. Dezember 2025 hat die Bundesanstalt für


Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf den Antrag



der Global Founders GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die


"Antragstellerin


zu 1)"), der Rocata GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die


"Antragstellerin


zu 2)") und der Zerena GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die


"Antragstellerin


zu 3)", und, gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin


zu 2), die "Antragsteller")



die Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten befreit, nach §


35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Westwing Group SE mit


Sitz in Berlin zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin


eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese nach § 35 Abs. 2 Satz 1


i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.



Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:



1. Für den Fall, dass die Antragsteller die Kontrolle über die Westwing


Group SE, Berlin, durch Einziehung von eigenen Aktien seitens der


Westwing Group SE erlangen, werden die Antragsteller jeweils gemäß § 9


Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV, § 37 WpÜG von den Verpflichtungen befreit,


nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die Westwing


Group SE, Berlin, zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG


innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der


Kontrollerlangung über die vorgenannte Gesellschaft der BaFin eine


Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG


zu veröffentlichen.



2. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr.


3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragsteller eigene oder ihr nach § 30


WpÜG zuzurechnende Stimmrechte von 30 % oder mehr an der Westwing Group


SE, Berlin, ausüben.



3. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr.


3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragsteller so viele Aktien an der


Westwing Group SE halten oder ihnen nach § 30 WpÜG zugerechnet werden,


dass trotz einer Ausübung von Stimmrechten von 30 % minus einer Aktie am


jeweils ausstehenden Grundkapital der Westwing Group SE unter Abzug der


Stimmrechte, die die Antragsteller gemäß Ziffer 2 des Tenors nicht


ausüben dürfen, dies dazu führt, dass die Antragsteller 50 % plus einer


Aktie des stimmberechtigten Kapitals an der Westwing Group SE vertreten.



4. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG),


dass die Antragsteller der BaFin das Eintreten folgenden Umstandes


unverzüglich mitzuteilen hat:



* die Erlangung der Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der


Westwing Group SE, Berlin, durch die Antragsteller.



5. Die Befreiung ergeht mit der weiteren Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4


VwVfG), dass die Antragsteller ab dem Erlangen der Kontrolle im Sinne


von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Westwing Group SE, Berlin, nach jeder


Hauptversammlung der Westwing Group SE, Berlin, die


Hauptversammlungsanmeldungen für alle



* eigenen oder ihr nach § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte,



* sowie Stimmrechte, zu deren Ausübung die Antragsteller bevollmächtigt


wurden und



* Stimmrechte, deren Anmeldung von den Antragstellern veranlasst wurden,



soweit in den vorgenannten Fällen Anmeldungen zur Hauptversammlung der


Zielgesellschaft erfolgt sind, bei der BaFin vorlegen.



Diese Auflage wird beendet, wenn der Stimmrechtsanteil der Antragsteller an


der Westwing Group SE, Berlin, die Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2


WpÜG wieder unterschreitet.



Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:



A. Sachverhalt



I. Zielgesellschaft



Zielgesellschaft ist die Westwing Group SE mit Sitz in Berlin, eingetragen


im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 239114 B


(nachfolgend "Zielgesellschaft").



Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 20.903.968 und ist


eingeteilt in 20.903.968 nennwertlose Stückaktien (mit einem rechnerischen


Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 je Aktie) (nachfolgend


"Westwing-Aktien"),


die jeweils eine Stimme gewähren.



Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN: DE000A2N4H07 zum Handel


im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard)


zugelassen.



Die Zielgesellschaft hat in der Vergangenheit verschiedene


Aktienrückkaufsprogramme durchgeführt, wobei sie zuletzt am 20.12.2024 eine


Stimmrechtsmitteilung für den Erwerb eigener Aktien im Jahr 2024 abgab,


welches sie mit Ad-hoc-Mitteilung vom 08.11.2024 ankündigte.



Die Durchführung dieses Aktienrückkaufangebots ist aufgrund einer am


19.06.2024 gefassten Abstimmung über die Erteilung einer Ermächtigung zum


Erwerb eigener Aktien, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung


erworbener Aktien in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft durchgeführt


worden.



Ausweislich der letzten Stimmrechtsmitteilung vom 20.12.2024 hält die


Zielgesellschaft gegenwärtig 2.085.661 eigene Westwing-Aktien (entspricht


rund 9,98 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft).



II. Antragsteller



1. Antragstellerin zu 1), die Global Founders GmbH, ist eine deutsche


Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister


des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 173912. Das


Stammkapital der Antragstellerin zu 1) in Höhe von EUR 33.350 ist in


sechs Geschäftsanteile eingeteilt, wobei sämtliche Geschäftsanteile von


der Antragstellerin zu 2) gehalten werden. Die Antragstellerin zu 1)


hält angabegemäß 67.359.150 Aktien an der Rocket Internet SE mit Sitz in


Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Charlottenburg


unter HRB 165662 B. Dies entspricht rund 82,66 % des Grundkapitals und


der Stimmrechte an der Rocket Internet SE. Die Rocket Internet SE hält


angabegemäß gegenwärtig unmittelbar und mittelbar 6.261.768


Westwing-Aktien (entsprechen rund 29,95 % des Grundkapitals und der


Stimmrechte). Die Rocket Internet SE hat mit Antrag vom 18.03.2025 einen


Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen des §§ 35 Abs. 1 Satz 1 und


Abs. 2 Satz 1 WpÜG gestellt, die Rocket Internet SE voraussichtlich


dadurch entstehen würden, dass die Westwing Group SE zur Ermöglichung


der Durchführung eines Aktienrückkaufprogramms, Aktien der Westwing


Group SE einzieht. Der Befreiungsantrag der Rocket Internet SE wurde mit


Bescheid der BaFin vom 02.07.2025 positiv beschieden.



2. Antragstellerin zu 2), die Rocata GmbH, ist eine deutsche Gesellschaft


mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des


Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 225547. Das


Stammkapital der Antragstellerin zu 2) in Höhe von EUR 25.000 ist in


einen Geschäftsanteil eingeteilt, wobei dieser Geschäftsanteil von der


Antragstellerin zu 3) gehalten wird.



3. Antragstellerin zu 3), die Zerena GmbH, ist eine deutsche Gesellschaft


mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des


Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 225914. Das


Stammkapital der Antragstellerin zu 3) in Höhe von EUR 25.000 ist in


zwei Geschäftsanteile eingeteilt, wobei die Aramid Stiftung mit


Satzungssitz in Vaduz FL Liechtenstein und die Oliver Samwer


Familienstiftung mit Satzungssitz in Vaduz FL Liechtenstein je


Geschäftsanteile im Nennwert von EUR 12.500 halten. Angabegemäß findet


zwischen beiden Stiftungen keine Koordination hinsichtlich der


paritätisch gehaltenen Antragstellerin zu 3) statt.



4. Antrag



Mit auf den 30.10.2025 datierenden Schreiben beantragen die Antragsteller


folgendes:



"Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht befreit die Global


Founders GmbH, die Rocata GmbH und die Zerena GmbH jeweils von den


Verpflichtungen zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots nach § 35


Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG, die ihr voraussichtlich dadurch


entstehen, dass die Westwing Group SE, zur Ermöglichung der Durchführung


eines Aktienrückkaufprogramms, Aktien der Westwing Group SE einzieht".



Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine


Befreiung von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die


Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft zu veröffentlichen und innerhalb


von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die


vorgenannte Gesellschaft der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln,


vorliegen.



Mit Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 17.06.2025 hat die


Zielgesellschaft die Aufhebung des Ermächtigungsbeschlusses 2024 und die


Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigenen


Aktien, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener Aktien


gefasst.



Sofern die Zielgesellschaft zur Ermöglichung der Durchführung des


bestehenden Aktienrückkaufprogramms eigene Westwing-Aktien einziehen sollte,


wäre aufgrund der mit der Einziehung einhergehende Verringerung der


Grundkapitalziffer und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte zu erwarten,


sodass der Kapital- und Stimmrechtsanteil der Rocket Internet SE von


gegenwärtig rund 29,95% auf bis zu rund 33,27% ansteigen könnte und damit


die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten wird.



Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 20.11.2025 zu den


Nebenbestimmungen gemäß Ziffern 2 bis 5 des Tenors dieses Bescheides


angehört. Sie haben mit Schreiben vom 02.12.2025 dazu Stellung genommen und


mitgeteilt, dass keine Anmerkungen bestehen.



B. Rechtliche Würdigung



Der Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen der §§ 35 Abs. 1 Satz 1 und


Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist zulässig und begründet.



I. Zulässigkeit des Antrags



Der Antrag ist zulässig.



Der Antrag wurde mit Schreiben vom 18.03.2025, eingegangen bei der BaFin


über das Melde- und Veröffentlichungssystem der BaFin am 18.03.2025,


formgemäß gestellt (§ 45 WpÜG).



Die Anträge der Antragsteller konnten auch in einem einheitlichen Verfahren


beschieden werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen


einheitliche Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren.



Vorliegend müssen sich die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) als direktes oder


indirektes Mutterunternehmen der Rocket Internet SE sämtliche Stimmrechte


aus den von der Rocket Internet SE gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft


nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290


Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB zurechnen lassen (vgl. hierzu


unten B.II.). Bei einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3


WpÜG ist grundsätzlich ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt


anzunehmen. Verbindendes Element des gesamten Lebenssachverhalts bildet die


Lenkungsmacht des Prinzipals, vermittelt durch gesellschaftsrechtliche


Einflussnahmemöglichkeiten auf die Rocket Internet SE.



Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben.



Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass er schon vor


Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt worden ist.



§ 8 Satz 2 WpÜG-AngVO lässt es ausdrücklich zu, dass der Antrag bereits vor


Kontrollerlangung gestellt wird. Das für eine Bescheidung erforderliche


Sachbescheidungsinteresse liegt in diesem Fall aber nur vor, wenn die


Kontrollerlangung vorhersehbar (vgl. Begr. RegE, BT-Drucks. 14/7034 v.


05.10.2001, S. 81), d. h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten


ist (Diekmann in Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, §


12 Rn. 137). Dies ist vorliegend der Fall.



Für die hier einschlägige Fallgruppe der Kontrollerlangung infolge einer


Verringerung der Aktienanzahl nach § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV, ist es von


entscheidungserheblicher Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt beim Rückerwerb


eigener Aktien durch die Zielgesellschaft mit anschließender Einziehung die


Möglichkeit der Kontrollerlangung durch die Antragsteller hinreichend


konkret ist, um das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bejahen zu


können.



Dabei ist zu unterscheiden zwischen den materiellen Voraussetzungen einer


positiven Befreiungsentscheidung und der Frage nach dem


Rechtsschutzbedürfnis infolge einer Konkretisierung des Rückerwerbs- und


Einziehungsvorhabens.



Der bloße Umstand, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft eine


Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien erteilt hat, ist ebenso wenig


ausreichend für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses, wie der Umstand,


dass die Zielgesellschaft den Rückerwerb eigener Aktien durchgeführt hat.



Eine mögliche Kontrollerlangung der Antragsteller setzt eine Einziehung von


Westwing-Aktien voraus und hängt überdies von den konkreten Umständen des


Einzelfalles, vor allem der Ausgestaltung des Rückerwerbsprogrammes, sowie


den aktienrechtlichen Wirksamkeitserfordernissen ab. Erfordert etwa die


konkrete Einziehungsentscheidung eine Beschlussfassung des Aufsichtsrates


über die vom Vorstand bereits beschlossene Einziehung, so ist ein Antrag


frühestens dann zulässig, wenn zu einer Aufsichtsratssitzung, auf der über


die Einziehung entschieden werden soll, eingeladen wurde.



Anders verhält es sich, wenn die Einziehung zwar noch nicht vom Vorstand


beschlossen wurde, jedoch nach dessen Beschluss auch von keiner weiteren


Handlung Dritter abhängig ist, also insbesondere auch nicht von der


Zustimmung des Aufsichtsrates abhängt.



Die Ermächtigung zur Einziehung von erworbenen Aktien richtet sich nach § 71


Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, 6 AktG an den Vorstand der Aktiengesellschaft, der über


Einziehung eigenverantwortlich und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens


entscheidet. (Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG, Band 1, 5. Auflage, § 71


Rn. 24).



Wie auch sonst im Rahmen des § 76 Abs. 1 AktG, setzen Maßnahmen der


Geschäftsführung nur bei einem entsprechenden Vorbehalt die Zustimmung des


Aufsichtsrates voraus (vgl. Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG, Band 1, 5.


Auflage, § 71 Rn. 23f). Die spezielle Regelung der Einziehung nach § 71 Abs.


1 Nr. 8 Satz 1, 6 AktG geht den allgemeinen Regeln über die Einziehung nach


§ 237 AktG vor (Veil in Schmidt/Lutter, AktG, Band 2, 5. Auflage, § 237 Rn.


4).



Eine Zustimmung des Aufsichtsrates kann notwendig sein, wenn die


Hauptversammlung eine solche im Ermächtigungsbeschluss vorgesehen hat. Dies


ist für den Hauptversammlungsbeschluss der Zielgesellschaft vom 17.06.2025


nicht der Fall.



Anhaltspunkte für weitere Zustimmungsvorbehalte die sich beispielsweise aus


der Satzung der Zielgesellschaft oder aus einer Geschäftsordnung für den


Vorstand der Zielgesellschaft ergeben könnten, sind nicht ersichtlich.



Damit besteht für die Antragsteller ein hinreichend konkretes


Rechtsschutzbedürfnis. Denn einerseits ist eine Einziehung ohne weitere, von


den Antragstellern in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmende,


Zwischenschritte möglich und zum anderen sind die


(Aktien-)Besitzverhältnisse derart ausgestaltet, dass eine Kontrollerlangung


im Falle einer Einziehung wahrscheinlich, jedenfalls nicht ganz fernliegend


ist.



Zwar kann im vorliegenden Fall bis zum heutigen Zeitpunkt keine Aussage zur


möglichen Einziehung von Aktien und dem Umfang einer etwaigen Einziehung


getroffen werden. Denn die Ermächtigung der Hauptversammlung lässt auch zu,


die erworbenen Aktien zu anderen Zwecken zu verwenden. Von diesen


Anwendungsfällen kann nach heutigem Stand keiner ausgeschlossen werden.


Jedoch lässt TOP 6. lit. d) des Hauptversammlungsbeschlusses vom 17.06.2025


eine Einziehung von Aktien auch ohne Zustimmung des Aufsichtsrates der


Zielgesellschaft zu.



Gleichwohl würde der Raum für auf Rechtsschutz angelegte Handlungen der


Antragsteller ohne Not und damit übermäßig eingeengt, wenn von ihr in der


soeben geschilderten Situation erwartet würde, ihren Befreiungsantrag erst


dann zu stellen, wenn der Vorstand eine Einziehung beschlossen hat und den


Aktionären darüber eine Mitteilung macht. Es ist angesichts der vom


Verordnungsgeber eröffneten Möglichkeit der Antragstellung vor


Kontrollerlangung nach § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung nicht


erforderlich, der Antragstellerin eine höchstens siebentägige Reaktionsfrist


abzuverlangen.



Machte die Zielgesellschaft von der Möglichkeit der Einziehung der 2.085.661


eigenen Westwing-Aktien vollständig Gebrauch, sänke die Gesamtzahl an


stimmberechtigten Aktien von 20.903.968 Westwing- Aktien auf 18.818.307


Westwing-Aktien. Bereits ab einer Absenkung der Gesamtaktienanzahl auf


20.872.560 würden die Antragsteller mittelbar die Kontrolle erlangen,


vorausgesetzt, der Aktienbestand der Rocket Internet SE von 6.261.768


Westwing-Aktien bliebe gleich oder sänke zumindest nicht ab. Nach dem


Vortrag der Antragsteller ist davon auszugehen, dass die Rocket Internet SE


ihren Aktienbestand nicht verringern möchte. Sänke die Aktienanzahl auf den


derzeit niedrigsten durch Einziehung erzielbaren Wert von 18.818.307 Stück


ab, hielte die Rocket Internet SE einen Stimmrechtsanteil von rund 33,27% an


der Zielgesellschaft, die den Antragstellern zuzurechnen sind.



Dieser Umstand genügt, um eine hinreichend konkrete Möglichkeit der


Kontrollerlangung zu bejahen.



II. Begründetheit des Antrags



Der Antrag ist auch begründet.



1. Kontrollerwerb der Antragsteller über die Zielgesellschaft



Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 9 Satz 1 Nr. 5


WpÜG-AngebV sind erfüllt.



Die Antragsteller würde bei Durchführung der oben unter Ziffer B. I.


geschilderten Einziehung die mittelbare Kontrolle infolge einer Verringerung


der Gesamtzahl der Stimmrechte an der Zielgesellschaft erlangen, da ihnen


die Stimmrechte aus denen von der Rocket Internet SE gehalten oder


zuzurechnenden Stimmrechten ebenfalls zugerechnet werden.



Für solche, unter dem Oberbegriff der Kontrollerlangung durch


Kapitalherabsetzung erfassten Fälle kann eine Befreiung von der


Angebotspflicht erteilt werden, wenn passende Nebenbestimmungen erlassen


werden (vgl. Meyer in Geibel/Süßmann WpÜG, 2. Auflage, § 37 Rn. 46;


Krause/Pötzsch/Seiler in Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, 4. Auflage, § 37


Rn. 85.)



Das ist vorliegend der Fall.



Die Einziehung von eigenen Aktien der Zielgesellschaft würde zu einer


Verringerung der Gesamtzahl der Aktien führen, gleich aus welchem


Aktienrückkaufprogramm die einzuziehenden Aktien stammen. Dies kann bei


entsprechendem Volumen der Einziehung zu einer mittelbaren Kontrollerlangung


durch die Antragsteller führen (siehe hierzu Ziffer B. I.).



a. Antragstellerin zu 1)



Die Antragstellerin zu 1) ist Mutterunternehmen der Rocket Internet SE nach


§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, da der Antragstellerin zu 1) die Mehrheit der


Stimmrechte an der Rocket Internet SE zustehen.



Deshalb wird die Antragstellerin zu 1) nach Durchführung der Einziehung die


Kontrolle im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft


erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der Rocket Internet SE


gehaltenen Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,


Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen


sind.



b. Antragstellerin zu 2)



Die Antragstellerin zu 2) wird nach Durchführung der Einziehung die


Kontrolle im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft


erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der Rocket Internet SE


unmittelbar erworbenen neuen Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs.


1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB


zuzurechnen sind.



Denn die Antragstellerin zu 2) ist Mutterunternehmen der Antragstellerin zu


1), da der Antragstellerin zu 2) sämtliche Stimmrechte an der


Antragstellerin zu 1) zustehen.



c. Antragstellerin zu 3)



Die Antragstellerin zu 3) wird nach Durchführung der Einziehung die


Kontrolle im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft


erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der Rocket Internet SE


unmittelbar erworbenen neuen Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs.


1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB


zuzurechnen sind. Die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2)


sind somit Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 3) im Sinne des § 2


Abs. 6 WpÜG.



2. Nebenbestimmung und Ermessen



Mit dem Befreiungsgrund gemäß § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV wollte der


Verordnungsgeber sicherstellen, dass Angebote nicht bloß deshalb


unterbreitet werden müssen, weil es ohne Zutun des Aktionärs zu einer


Kontrollerlangung durch diesen kam.



Diese ist aber regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn die Antragsteller


trotz Aufrechterhaltung der eigenen Beteiligungshöhe keinen weiteren


unternehmerischen Einfluss gewinnen wollte (vgl. Schmiady in Steinmeyer


WpÜG, 4. Auflage, § 37 Rn. 33). Aus diesem Grund kann eine Befreiung nur


insoweit erteilt werden, als durch geeignete Nebenbestimmungen


sichergestellt werden kann, dass der Aktionär entweder die Kontrollstellung


alsbald wieder verlässt, ohne aus der zwischenzeitlich inne gehabten


Kontrolle Vorteile gezogen zu haben oder durch andere, im Wesentlichen


gleichwertigen Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Aktionär nicht auf die


Vorteile einer Kontrolle über einer Aktiengesellschaft zugreift.



Vortragsgemäß möchten die Antragsteller die eigene mittelbare


Beteiligungshöhe aufrechterhalten aber keinen weiteren Einfluss gewinnen


wollen.



a. Zunächst erfordert dies, dass die BaFin die Befreiung widerrufen kann,


wenn die Antragsteller trotz Befreiungsbescheides die mittelbare


Kontrolle ausüben sollte. Insoweit gilt es zu verhindern, dass die


Antragsteller Stimmrechte im Umfang von 30% oder mehr ausüben. Dies kann


mit einer Beschränkung der ausübbaren Stimmrechte erreicht werden.


Hierzu war ein Widerrufsvorbehalt zu wählen, damit die Befreiung nur


nach Bewertung der dann anstehenden Einzelfallsituation durch die BaFin


und Ausübung des Ermessens beseitigt wird. Dies gewährt die infolge


ungewisser zukünftiger Entwicklungen bei den Stimmrechtsanteilen an der


Zielgesellschaft notwendige Flexibilität und vermeidet gleichzeitig


übermäßige Härten. Andererseits ist eine Beschränkung der von den


Antragstellern mittelbar ausübbaren Stimmrechtsmacht an der


Zielgesellschaft auf den unterhalb der Kontrollschwelle liegenden


Stimmrechtsanteil geboten und angemessen. Etwaigen unvorhergesehenen


oder unvorhersehbaren Entwicklungen kann die BaFin im Rahmen ihres


Ermessens Rechnung tragen. Da die Antragsteller die Stimmrechte


mittelbar bis unter 30 % auch ohne Befolgung der Pflichten nach § 35


Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG ausüben können, war die


Beschränkung der Stimmrechtsausübung auf diesen Stimmrechtsanteil


ausreichend und angemessen.



b. Ferner ist es erforderlich, einen weiteren Widerrufsvorbehalt


aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Antragsteller auch mit einer


stimmberechtigten mittelbaren Beteiligungshöhe von unter 30% dauerhaft


keine Kontrollposition in der Zielgesellschaft einnehmen. Eine solche


dauerhafte Kontrollposition der Antragsteller könnte sich sukzessive


verdichten, wenn die Zielgesellschaft weitere Einziehungen von Aktien


durchführt, sodass der verbleibende Aktienbesitz der außenstehenden


Aktionäre trotz Anmeldung der Antragsteller und/oder der Rocket Internet


SE zur Hauptversammlung mit 30% minus einer Aktie über keine


Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft


verfügen. Im Rahmen des Tenors unter Ziffer 3 ist die Zahl der Aktien,


aus denen die Antragsteller unter Berücksichtigung der Beschränkungen


des Tenors unter Ziffer 2 das mittelbare Stimmrecht ausüben dürfen, in


das Verhältnis zu der Gesamtzahl der Aktien zu setzen, aus denen das


Stimmrecht - wiederum unter Berücksichtigung des Tenors unter Ziffer 2 -


ausgeübt werden darf. Das heißt, die Anzahl der Aktien, aus denen die


Antragsteller unter Berücksichtigung des Tenors unter Ziffer 2 ihre


mittelbaren Stimmrechte nicht ausüben dürfen, werden weder im Zähler


noch im Nenner berücksichtigt. Die Ausgestaltung als Widerrufsvorbehalt


stellt im Vergleich zu einer Ausgestaltung als auflösende Bedingung ein


milderes Mittel dar, da im Falle der Entscheidung über die Ausübung des


Widerrufsermessens, die konkreten Umstände des Einzelfalls


berücksichtigt werden können. Denkbar ist beispielsweise, dass die


außenstehenden Aktionäre über eine Stimmrechtsmehrheit in der


Hauptversammlung verfügen, da sich die Antragsteller mit einem deutlich


unter 30 % liegenden Anteil von gehaltenen und zugerechneten


Stimmrechten zur Hauptversammlung anmelden. Ein solcher


Widerrufsvorbehalt ist auch geboten und angemessen, da die Antragsteller


trotz Erlangung einer formalen Kontrollposition weiterhin ihre


unternehmerische Beteilung an der Zielgesellschaft aufrechterhalten


können, ohne sukzessive ihre Beteiligung reduzieren oder eine


Pflichtangebot abgeben zu müssen.



c. Weiter ist erforderlich, dass die Antragsteller die BaFin über eine


etwaige Kontrollerlangung unverzüglich informiert. Dies ist geboten,


damit die BaFin die Einhaltung des o. g. Zweckes der Befreiung


sicherstellen kann. Als Maßstab für die Information war "unverzüglich"


zu wählen, denn ein konkreter zeitlicher Rahmen konnte hier angesichts


der Ungewissheit der Umstände im Zeitpunkt der nicht als sicher


absehbaren Kontrollerlangung nicht sinnvoll gewählt werden.



d. Um sicher zu stellen, dass die Antragsteller nicht 30 % oder mehr der


Stimmrechte auf einer Hauptversammlung ausüben, ist die Vorlage der


jeweiligen Stimmrechtsanmeldungen erforderlich. Das gilt sowohl für die


unmittelbare Stimmrechtsausübung durch die Rocket Internet SE und/oder


der Antragsteller selbst als auch für die mittelbare


Stimmrechtsausübung, also für solche Stimmrechte, die im Auftrag oder im


Namen der Rocket Internet SE und/oder der Antragsteller ausgeübt werden


sollen, wie auch solche Stimmrechte, welche die Antragsteller im Namen


oder im Auftrag von Dritten ausüben würden. Mit der Auflage unter Ziffer


5 des Tenors kann kontrolliert werden, ob die Antragsteller die


Bestimmungen dieses Bescheides einhalten. Aufgrund der


Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist es entbehrlich


einen selbständigen Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichterfüllung


von Auflagen in den Tenor aufzunehmen.



Bei Einhaltung der zuvor geschilderten Bestimmungen überwiegt das Interesse


der Antragsteller an einer Befreiung vom Pflichtangebot das Interesse der


anderen Aktionäre an dem Unterbreiten eines Pflichtangebotes. Bei einem eher


zufälligen, nicht in der Hand des Bieters liegenden Überschreiten der


Kontrollschwelle kann das Interesse der anderen Aktionäre daran, dass ihnen


zu ihrem Schutz vor den Plänen des Bieters ein Pflichtangebot zu


unterbreiten sei, generell nicht hoch bewertet werden. Jedenfalls solange


sich der Bieter mit der zufällig gewonnenen Kontrolle nicht anfreundet,


haben die anderen Aktionäre wenig bis nichts zu befürchten was eine


Angebotspflicht rechtfertigen würde.



Der Absicherung gegen zwischenzeitliche Eingriffe des Bieters dienen die


Widerrufsvorbehalte. Sie kommen einerseits funktional einem


Stimmrechtsverbot für den die Kontrollschwelle überschreitenden Teil der


Stimmrechte der Antragsteller gleich und andererseits dienen sie dazu eine


neue Bewertung des Einzelfalls durchführen zu können, wenn die Beteiligung


der Antragsteller dazu führt, dass die Antragsteller in der Hauptversammlung


dauerhaft 50% plus eine Aktie am stimmberechtigten Kapital an der


Zielgesellschaft vertreten. Damit wird gleichermaßen den Interessen der


Aktionäre an einem Schutz vor Missbrauch Rechnung getragen wie dem Interesse


des Bieters, die einmal erlangte Anzahl an Aktien nicht oder zumindest nicht


schnell abbauen zu müssen. Der nicht nach Kontrolle strebende Bieter hat aus


dem teilweisen "Stimmrechtsausübungsverbot" keinen, zumindest keinen


schwerwiegenden Nachteil.



Infolge des Umstandes, dass sämtliche Nebenbestimmungen nur dem Zweck


dienen, die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den


Befreiungsbescheid sicher zu stellen, sind diese notwendig, geeignet und


angemessen.



* * *




Ende der WpÜG-Mitteilung



---------------------------------------------------------------------------



18.12.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche


Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Originalinhalt anzeigen:


https://eqs-news.com/?origin_id=fd874fa0-dc03-11f0-be29-0694d9af22cf&lang=de



---------------------------------------------------------------------------



Sprache: Deutsch


Börsen: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime


Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg,


München, Stuttgart, Tradegate Exchange





Ende der Mitteilung EQS News-Service


---------------------------------------------------------------------------



2248416 18.12.2025 CET/CEST



°










 
 
hier klicken zur Chartansicht

Aktuelle Kursinformationen mehr >
Kurs Vortag Veränderung Datum/Zeit
14,70 € 15,80 € -1,10 € -6,96% 16.04./22:00
 
ISIN WKN Jahreshoch Jahrestief
DE000A2N4H07 A2N4H0 18,05 € 7,40 €
Handelsplatz Letzter Veränderung  Zeit
 
Tradegate (RT)
14,55 € -7,62%  16.04.26
Frankfurt 15,65 € +3,99%  16.04.26
Hamburg 15,65 € +3,99%  16.04.26
Hannover 15,65 € +3,99%  16.04.26
München 15,65 € +3,64%  16.04.26
Nasdaq OTC Other 16,31 $ 31.03.26
Stuttgart 14,60 € -6,11%  16.04.26
Düsseldorf 14,50 € -6,75%  16.04.26
Xetra 14,70 € -6,96%  16.04.26
  = Realtime
Aktien des Tages

Meistgelesene Artikel
Aktuelle Diskussionen
Antw. Thema Zeit
4128 Westwing -- Neuer Thread 15.04.26
760 Perf. Vergleich - Gottt gegen . 06.03.26
2492 Westwing Group AG - Thread! 11.02.26
RSS Feeds




Bitte warten...