Berechnung der Grundsteuer

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neuester Beitrag:  30.01.23 21:38
eröffnet am: 24.12.22 11:52 von: Kursrutsch Anzahl Beiträge: 11
neuester Beitrag: 30.01.23 21:38 von: Kursrutsch Leser gesamt: 6070
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24.12.22 11:58 #2 Wohn Nutzfläche des Gebäudes in qm
Gerade bei der Abgrenzung von Wohnflächen, Nutzflächen und Zubehörräumen kann es zu Fehlern kommen.
Das liegt insbesondere an dem Begriff „Nutzfläche“.

Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet man zum Beispiel die Flächen von Kellerräumen, Wasch- und Trockenkellern und anderen Zubehörräumen gerne als Nutzflächen – im Rahmen der Grundsteuer sind das aber gar keine Nutzflächen.

Wer hier versehentlich Flächen in der Feststellungserklärung falsch deklariert, zahlt unter Umständen am Ende eine zu hohe Grundsteuer.
Das gilt es natürlich zu vermeiden.

https://hilfe.grundsteuer-digital.de/faq/...2520oder%2520Heizungsraum  
24.12.22 13:34 #4 Gebäude mit Abbruchabsicht?
Gibt es eine Vergünstigung, wenn man in einem Abbruchgebäude haust? Spätestens 2075 will ich die Bruchbude abreißen lassen.  Das Grundstück ist im aktuellen Zustand für steuerliche Zwecke eher als Unland einzustufen.

§ 45 BewG
(2) Unland wird nicht bewertet.  
24.12.22 14:51 #5 Grundsteuer beim Gewerbegrundstück
24.12.22 15:26 #6 Abbruch erst 2075 ?
hoffentlich  kommt das irre Butler-Abbruchunternehmen nicht schon früher!
 
24.12.22 19:45 #7 Grundsteuererklärung: Auch Unternehmer müssen
27.12.22 17:27 #8 geschafft
Grundsteuererklärung ist erledigt
und das ohne
teueren Steuerberater zu belästigen

 
01.01.23 11:51 #9 Bezugsfertigkeit - wann ist ein Haus oder
01.01.23 12:02 #10 Zeitungsleser #4
Wo trägt man denn, in der "Berechnung der Grundsteuer" Abbruchsabsichten ein?     :)))

 
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