Hier auch für andere Interessenten die Ziffer 7.4 aus dem Spaltungsbericht:
"Haftung der Uniper SE nach dem Umwandlungsgesetz für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kernenergiegeschäft in Deutschland Gemäß § 133 Abs. 1 und Abs. 3 UmwG haftet die Uniper SE gesamtschuldnerisch mit der E.ON SE für die Erfüllung der bei der E.ON SE verbliebenen Verbindlichkeiten, die vor dem Wirksamwerden der Abspaltung begründet worden sind, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab Bekanntmachung der Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister der E.ON SE fällig und daraus Ansprüche gegen die Uniper SE gerichtlich oder in einer anderen in § 133 UmwG beschriebenen Weise festgestellt werden (siehe Abschnitt 4.3.1(ii) „Nachhaftung gemäß § 133 UmwG der Uniper SE als übernehmender Rechtsträger"). Die Haftung der Uniper SE nach § 133 Abs. 1 UmwG betrifft nur eigene Verbindlichkeiten der E.ON SE und nicht solche Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaften der E.ON SE. Dementsprechend besteht gemäß § 133 Abs. 1 und Abs. 3 UmwG insbesondere keine unmittelbare Haftung der Uniper SE für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen mit Blick auf die Stilllegung und den Rückbau von Kernkraftwerken sowie die Entsorgung und die Endlagerung der radioaktiven Abfälle in Bezug auf das im E.ON-Konzern verbleibende Kernenergiegeschäft in Deutschland. Diese Verpflichtungen treffen nicht die an der Spaltung beteiligte E.ON SE, sondern deren mittelbare Tochtergesellschaft PreussenElektra. Lediglich soweit gegenwärtige und zukünftige atomrechtliche Verpflichtungen zu einem Verlust bei der PreussenElektra und in der Folge auch zu einem Verlust bei ihrer unmittelbaren Muttergesellschaft, der E.ON Energie AG, führen und die E.ON SE für diesen Verlust aufgrund des zwischen der E.ON SE und der E.ON Energie AG bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gemäß § 302 AktG haften muss, besteht innerhalb der dargestellten Fünfjahresfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 UmwG) eine mittelbare Haftungsverpflichtung der Uniper SE gegenüber der E.ON Energie AG in Höhe der Verlustausgleichspflicht.
Die E.ON SE hat sich gemäß Ziffer 8.2 des Abspaltungs- und Übernahmevertrags verpflichtet, die Uniper SE von sämtlichen vorgenannten Verpflichtungen freizustellen (siehe dazu nachstehend Abschnitt 10.1.8 „Gläubigerschutz und Innenausgleich (Ziffer 8)“)."
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