"Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger, die an der Schlussverteilung beteiligt werden sollen (Verteilungsverfahren), in ein Schlussverzeichnis aufzunehmen, das auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme vor dem Schlusstermin offen gelegt wird.
Über Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis entscheidet das Insolvenzgericht im Schlusstermin. Zurückbehaltene Beträge (§§ 189–191, 198 InsO) werden auf Anordnung des Insolvenzgerichtes hinterlegt."
Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/1680/...verteilung-v6.html
Soweit ich weiß, sind weder Verkäufe der beiden großen Anteilseigner publik gemacht worden (Publikationspflicht!) noch ist der Schlusstermin veröffentlicht!! |