Ist das noch aktuell ?
"Zunächst einige Tatsachen, die mir die Aktien der Arndt AG aktuell als sehr interessant erscheinen: Wie den alten Bilanzen zu entnehmen ist, dürfte der Schuldenstand der Arndt AG, die im Jahre 2002 nach nur etwas mehr als 2 Jahren Börsennotierung den Insolvenzantrag stellen musste, nicht zu hoch sein, um eine Mantelsanierung bzw. Mantelübernahme auszuschließen. Aufgrund der geringen Marktkapitalisierung von aktuell nur ca. 250.000€ dürfte der Börsenmantel der Arndt AG für potentielle Mantelinteressenten sehr interessant sein. In diesem Zusammenhang muss der Aktientrade vom 22.04.05 genannt werden, als mehr als eine Million Aktien den Besitzer gewechselt haben. Möglicherweise wurde hier bereits die Anteile mit dem Ziel der Mantelübernahme verschoben. Dadurch, dass die Arndt AG in SMAX gelistet war, hat der Mantel nun den großen Vorteil, weiterhin an allen großen Börsen und auf XETRA handelbar zu sein, was für Mantelinteressenten ein nicht zu unterschätzender Vorteil ist. Als besonders interessant schätzen wir hier auch die Äußerung der Redaktion der Internetseite www.boersenmantel.com ein, die sich in der Diskussion über Arndt folgendermaßen äußert:
Text zur Anzeige gekürzt. Gesamtes Posting anzeigen...
„Ohne dass wir uns zum konkreten Fall äußern, bitten wir Sie, davon auszugehen, dass Carthago selbstverständlich jederzeit allen aktien- und wertpapierrechtlichen Meldepflichten nachkommt. Hierbei handelt es sich jedoch regelmäßig nur um Meldepflichten gegenüber der Bafin und dem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Ob dieser seiner Veröffentlichungspflicht nachkommt und eine entsprechende Meldung publiziert, liegt nicht in unserem Verantwortungsbereich. Eine Aufnahme der Meldung in die Bafin-Datenbank erfolgt im übrigen nicht aufgrund der Meldung des Meldepflichtigen an die Bafin, sondern erst nach erfolgter Veröffentlichung durch den Veröffentlichungspflichtigen. Sofern mehr als 30 % der Anteile einer Gesellschaft im amtlichen oder geregelten Markt übernommen werden, besteht zusätzlich die Meldepflicht nach WpÜG, die u.a. in einer unmittelbaren Information des Publikums besteht.
Da erfahrungsgemäß gerade bei insolventen Gesellschaften die Veröffentlichung der Meldung häufig unterbleibt, muss das Ausbleiben einer Veröffentlichung daher nicht unbedingt bedeuten, dass es keine Mitteilungen über Stimmrechtsveränderungen gegeben hat.“ |