Soweit ich weiß müssen EMMITENTEN sekündlich einen VERKAUFSkurs stellen. Ich persönlich habe da noch keine Probleme gehabt, daher weiß ich es leider nicht 100prozentig, da ich jedoch der Juristerei leidenschaftlich nachgehe, werde ich es die nächste Zeit in Erfahrung bringen. "Grundsätzlich" sind diese jedoch zum Schadensersatz verpflichtet, sofern du nachweislich verkaufen wolltest. Ein Limit würde dies unterstreichen, wobei das Problem ist, wenn du ein Limit eingibst und dies (zwangsweise) nicht im Direkthandel stattfindet, ist es eine Weiterleitung und daher auch nicht das Problem des Emmitenten punktgenau auszuführen( beispielsweise über die Euwax). Daher trade ich grundsätzlich nur im Direkthandel. Jedoch kann ich mir gut vorstellen, dass Emmitenten einen Weg gefunden haben dies zu umgehen. AGB's sind im Zweifel nichtig- jedoch ist selbstredent im gleichen Satz zu erwähnen dass (gemäß §157BGB) Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die VERKEHRSSITTE es erfordern. Das heißt im Klartext, mit der Verbindung der eigenen Bestimmungen und der Auslegung der normalen Gegenbenheiten im "Trading" wird es schwer eine Bank auf Schadensersatz zu verpflichten. Aber wie gesagt, ich werde mich genauer darüber informieren. Bei clickoptions weiß ich es jedoch gewiss, dass diese einen Schadensersatz in vollem Umfang leisten! Einen schönen Abend noch allerseits.
Ahja, was ich interessant finde: Annie hat geschrieben dass sie selbst nicht, jedoch ihr Banker die erwünschte Verkaufsorder ausführen konnte (hoffe ich habe es richtig verstanden). Somit ist ihm u.U. gar Vorsatz zu unterstellen, diese Order bewusst nicht ausgeführt zu haben. Wenn das sicher wäre- und das ist widerum mit Sicherheit schwer, dies nachzuweisen, würde aus meiner Sicht sicher §280BGB zur Anwenung kommen. Das Schuldverhältnis besteht, ihr habt einen gültigen Vertrag- er soll deine Orders ausführen und bekommt dafür Geld. Eine Pflichtverletzung hat stattgefunden; die Order wurde nicht ausgführt, er kann diese nicht mehr rückwirkend ausführen und somit kommt aus §280 ergebend der §275BGB zum Zuge. Des Weiteren wird unterstellt, dass der Vorsatz zu bejahen ist (§276BGB). Somit hat er den Schaden zu begleichen! ----------- Mit freundl. Grüßen TraderonTour |