§ 67 Schusswaffengebrauch gegen Personen (1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, 1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren, 2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern, 3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie a) eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder b) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt, 4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichen Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist,
http://www.polizeirecht.de/polizeiaufgabengesetz-Bayern.htm http://www.feliz.de/schuss.pdf
Und für welche die das Vergehen oder Verbrechen nicht kennen ! Es heißt illegaler Grenzübertritt
Soviel auch zum "sich verhauen lassen " deutscher Polizisten in No Go Areas der Parallelgesellschaften. |