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Gesetzesvorlage entschärft




19.11.02 09:26
Conrad Hinrich Donner Bank

Die Bundesregierung hat am 18.11.2002 die Gesetzesvorlage für das sogenannte "Steuervergünstigungsabbaugesetz" modifiziert und in wesentlichen Punkten - im Vergleich zur ersten Vorlage - entschärft, berichten die Analysten der Conrad Hinrich Donner Bank.

Für private Veräußerungsgeschäfte von Aktien, sonstigen Wertpapieren und Termingeschäften sowie vermieteten Immobilien werde eine generelle und pauschale Besteuerung eingeführt. Die bisherigen Spekulationsfristen (1 Jahr für Wertpapiere, 10 Jahre für Immobilien) würden entfallen. Veräußerungsgewinne von privat genutzten Immobilien würden auch weiterhin nicht der Besteuerung unterliegen. Der Veräußerungsgewinn beim Immobilienverkauf ergebe sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und Kaufpreis. Abschreibungen und Sonderabschreibungen sollten bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden. Der pauschale Steuersatz für Veräußerungsgewinne betrage 15 Prozent. Für Veräußerungsgewinne durch den Verkauf von Aktien gelte das Halbeinkünfteverfahren (dieses gelte nicht für Investmentfonds).

Der Stichtag für das Inkrafttreten des neuen Rechts solle voraussichtlich der Tag der dritten Lesung im Bundestag sein (voraussichtlich der 21. Februar 2003). Für Veräußerungsgeschäfte, die nach dem Stichtag durchgeführt würden, deren Kaufzeitpunkt aber vor dem Stichtag liege, werde ein fiktiver Gewinn von 10 Prozent angenommen, der pauschal mit 15 Prozent versteuert werde. Hierdurch werde der gesamte Veräußerungserlös einer pauschalen Steuer von 1,5 Prozent unterworfen. Bei Nachweis eines geringeren Gewinns als 10 Prozent, werde nur dieser (oder gegebenfals kein Gewinn) mit 15 Prozent versteuert.

Veräußerungsgewinne, die vor dem 31.12.2002 realisiert würden, würden voraussichtlich der bisherigen Besteuerung unterliegen, d. h. seien sie innerhalb der jeweiligen Spekulationsfrist erwirtschaftet worden, erfolge die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, seien sie hingegen außerhalb der Spekulationsfrist generiert worden, so seien diese steuerfrei zu vereinnahmen. Verluste könnten ausschließlich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Dabei solle es keine zeitliche Begrenzung des Verlustvortrages geben.

Über Kontrollmitteilungen der Banken an das Bundesministerium für Finanzen sollten die Verkäufe von Wertpapieren registriert werden. Die Banken würden - wie bei der Zinsabschlagsteuer die Steuer direkt an die Finanzbehörden abführen. Das "Steuervergünstigungsabbaugesetz" bedürfe der Zustimmung des Bundesrates. Die Opposition habe bereits deutlichen Änderungsbedarf angemahnt, so dass nicht mit einem endgültigen Inkrafttreten dieses Gesetzes in der o. b. Form zu rechnen sei. Nachfolgend zeige man die Konsequenzen auf, die sich für den Anleger ergeben würden, sofern das Gesetz ohne weitere Veränderungen die parlamentarischen Hürden nehme.

Die geplanten steuerlichen Änderungen würden sich nur geringfügig nachteilig auf die relative Attraktivität von Aktienanlagen auswirken. Unterstelle man eine langfristige Renditeerwartung am Aktienmarkt von 9 Prozent p.a., wobei 2,50 Prozentpunkte aus Dividenden und 6,5 Prozentpunkte aus Kurssteigerungen erwirtschaftet würden, so würden die steuerlichen Änderungen die erwartete Nachsteuerrendite um ca. 0,50 Prozentpunkte reduzieren. Bei einer angenommenen langfristigen Renditeerwartung von 6 Prozent für festverzinsliche Wertpapiere, behalte die Aktie in der Nachsteuerbetrachtung einen beachtlichen Renditevorsprung von ca. 4,80 Prozentpunkten.








 
 

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