Zur Hauptversammlung der mobilcom AG (ISIN DE0006622400 / WKN 662240) am 22. April 2005 haben die Experten der SdK einen Antrag auf Sonderprüfung gestellt.
Im März 2000 sei zwischen der mobilcom AG und der France Télécom S.A. ein Kooperationsvertrag geschlossen worden, der die mobilcom an die Konzernstrategie der France Télécom gebunden habe. Unter anderem sei darin der Aufbau des UMTS-Geschäfts und dessen Finanzierung durch die France Télécom festgesetzt worden. Nach Ansicht der SdK entspreche dieser Kooperationsvertrag durch die darin getroffenen Vereinbarungen einem Beherrschungsvertrag. mobilcom sei nicht nur wirtschaftlich von France Télécom abhängig gewesen, sondern der französische Staatskonzern habe seine Stellung auch durch die Benennung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern durchgesetzt.
Der Antrag der SdK auf Sonderprüfung sehe in erster Linie vor, unabhängig und unparteiisch aufklären zu lassen, ob und ggf. in welchem Umfang der Gesellschaft gegen die France Télécom S.A. Ersatzansprüche zuständen, die trotz der Vereinbarung des MC Settlement Agreement noch geltend gemacht werden könnten.
An dieser umfassenden Aufklärung des Sachverhalts hätten die Gesellschaft und ihre Aktionäre ein unabweisbares Interesse. In diesem Zusammenhang solle der Sonderprüfungsauftrag auch auf die Ordnungsgemäßheit der Kapitalerbringung durch France Télécom S.A. im Jahre 2000 ausgedehnt werden. Hintergrund hierzu sei, dass mobilcom im Mai 2004 in einer Presseerklärung Folgendes mitgeteilt habe: "France Télécom zahlte im Wege einer Kapitalerhöhung 3,7 Mrd. Euro ein. Die Verwendung der Mittel war auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen von vorn herein zweckgebunden.“ Diese Aussage der Gesellschaft werfe die Frage der Ordnungsgemäßheit der Kapitalaufbringung durch France Télécom S.A. auf, da Zweckbindungen bei der Kapitalaufbringung nicht mit dem Prinzip vereinbar seien, dass das aufgebrachte Kapital zur freien Verfügung der Gesellschaft gezahlt werden müsse.
Angesichts der Tatsache, dass Forderungen in Milliardenhöhe für mobilcom im Raum stehen könnten, sollten alle Aktionäre der Gesellschaft dem Antrag zustimmen, empfehlen die Experten der SdK.
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