Kulmbach (www.aktiencheck.de) - VARTA-Aktienanalyse von "Der Aktionär":
Sarina Rosenbusch vom Anlegermagazin "Der Aktionär" nimmt in einer aktuellen Aktienanalyse die Aktie der VARTA AG (ISIN: DE000A0TGJ55, WKN: A0TGJ5, Ticker-Symbol: VAR1) unter die Lupe.
Schluss, aus, vorbei: Bei VARTA gehe das Licht aus - zumindest bei der Aktie. Der Batteriehersteller könne seinen Restrukturierungsplan umsetzen. Im Rahmen dessen dürfte auch das Delisting der Aktien zeitnah erfolgen. Die wilden Kursausschläge würden am Montag dennoch weiter gehen: Im frühen Handel lege die Aktie zweistellig zu und werde nun für rund einen Euro gehandelt.
"Aktionär"-Leser würden wissen: Das Landgericht Stuttgart habe vergangenen Mittwoch sämtliche Beschwerden gegen den Sanierungsplan von VARTA endgültig abgewiesen. Damit sei der Restrukturierungsplan des angeschlagenen Batterieherstellers rechtskräftig und könne umgesetzt werden.
Der Restrukturierungsplan sehe eine vollständige Herabsetzung des Grundkapitals auf null Euro vor, wodurch die bisherigen Aktionäre ihre Anteile ohne Entschädigung verlieren würden. Dies geschehe im Rahmen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG). Damit erlösche auch die Börsennotierung der VARTA-Aktien, die zeitnah eingestellt werden dürfte.
Nach zweistelligen Kursverlusten- und gewinnen in der Vorwoche gehe die Achterbahnfahrt am Montag weiter. Anleger sollten das wilde Treiben aber weiter nur von der Seitenlinie beobachten, denn auch das Delisting der Aktie ist beschlossene Sache, so Sarina Rosenbusch von "Der Aktionär". Nicht nur der Fall VARTA zeige, dass bei Sanierungen unter StaRUG-Anwendung die Kleinaktionäre, die das bisherige Wachstum einer Gesellschaft zum Teil über viele Jahre mitfinanziert hätten, am Ende leer ausgehen würden. Eine Lücke im Gesetz, die die Politik zeitnah schließen sollte - auch wenn dies für die VARTA-Aktionäre zu spät komme. (Analyse vom 27.01.2025)
Bitte beachten Sie auch Informationen zur Offenlegungspflicht bei Interessenskonflikten im Sinne der Richtlinie 2014/57/EU und entsprechender Verordnungen der EU unter folgendem Link. (27.01.2025/ac/a/nw)
Offenlegung von möglichen Interessenskonflikten:
Mögliche Interessenskonflikte können Sie auf der Site des Erstellers/ der Quelle der Analyse einsehen.
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