Der
BGH und weitere Gerichte haben festgestellt, dass die Verträge
über
Immobilienkredite oder Darlehen zur Baufinanzierung in vielen
Fällen
nur mangelhafte Angaben zur fälligen VFE machen. So sind die
Formulierungen nur schwer verständlich oder unvollständig.
Demnach
seien Kreditnehmer anhand der Angaben zur Berechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag nicht in der Lage,
die
fällige VFE selbst zu berechnen, weil die Angaben im
Kreditvertrag
intransparent sind. Das kritisieren die Gerichte als
verbraucherunfreundlich und sprechen den kreditgebenden Banken
den
Anspruch auf die VFE ab, wenn der Vertrag diese Mängel enthält. VFE:
Kreditverträge für Immobilienkredite ab März 2016 mangelhaft Die
fehlerhaften Angaben zur Berechnung der VFE sind in diversen
Kreditverträgen zur Baufinanzierung zu finden. Betroffen sind
Verträge, die ab dem 21. März 2016
unterschrieben wurden. Kreditnehmer der folgenden Banken sollten
daher ihre Darlehensverträge prüfen lassen, wenn sie den Kredit
vorzeitig kündigen wollen: Commerzbank Sparkasse/LBS Volksbank DSL Bank ING DiBa Immobilienkredit:
Bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen Nicht
nur Kreditnehmer, die ihren Vertrag jetzt kündigen wollen,
können
vom BGH-Urteil profitieren und die VFE sparen: Bankkunden, die
die
Vorfälligkeitsentschädigung oder auch Nichtabnahmeentschädigung
gezahlt haben, können sich die Summe zurückholen. Bedingung ist
nur, dass der betreffende Immobilienkreditvertrag die
beschriebenen
Mängel enthält und die VFE 2019 oder später an die Bank gezahlt
wurde. In älteren Fällen ist leider bereits die dreijährige
Verjährung eingetreten. In
jedem Fall sollte der Kreditnehmer seinen Vertrag anwaltlich
prüfen
lassen, bevor eine VFE gezahlt oder zurückgefordert wird. Ein
erfahrener Anwalt für Bankrecht kann die relevanten Fehler im
Kreditvertrag identifizieren und die Zahlung der VFE gerichtlich
oder
außergerichtlich verhindern beziehungsweise zurückfordern. So
lassen sich je nach Immobilienkredit Summen im hohen
fünfstelligen
Bereich sparen.
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