Gerade in der
Coronakrise erleiden
viele Unternehmen Umsatzeinbußen und müssen sich von Mitarbeitern
trennen. Erhält der Arbeitnehmer mit seiner Kündigung auch eine
Abfindung, lässt sich der Jobverlust gleich besser aushalten.
Allerdings muss eine Abfindung versteuert werden. Die Folge: Der
Einkommenssteuersatz steigt. Damit der Arbeitgeber dann nicht in
eine
für ihn ungünstigere Steuerklasse rutscht und von der Abfindung am
Ende kaum etwas übrigbleibt, hat der Gesetzgeber die sogenannte
Fünftelregelung eingeführt. Mit der
Fünftelregelung werden
außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen ermäßigt besteuert. Es
wird zwar die volle Abfindungssumme versteuert, die Steuern
verteilen
sich aber auf fünf Jahre. Von der Regelung profitieren vor allem
Gekündigte mit geringem Einkommen und kleiner Abfindung sowie auch
sehr gut verdienende Gekündigte, bei denen die Differenz zwischen
Einkommen und Abfindung hoch ist. Greift die
Fünftelregelung automatisch? Wichtig ist, dass
die
Fünftelregelung nur angewandt werden kann, wenn die Abfindung auf
einmal ausbezahlt wird. Der Gekündigte muss die Fünftelregelung
nicht beantragen. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Arbeitgebers,
die
Regelung bei Abfindungszahlungen anzuwenden, insofern sich dadurch
ein Steuervorteil für den Arbeitnehmer
ergibt. Jeder Steuerzahler,
der die
Steuerermäßigung durch die Fünftelregelung nutzt, ist zur Abgabe
einer Steuererklärung verpflichtet. Eine Abfindung gilt nicht als
Arbeitsentgelt und muss daher an anderer Stelle in die
Steuererklärung eingetragen werden: Hat der Arbeitgeber die
Fünftelregelung angewandt, muss in Zeile 17 der Anlage N die
„ermäßigte besteuerte Entschädigung“ in der Steuererklärung
eingetragen werden. Wurde die Fünftelregelung nicht angewandt,
gehört die Abfindung in Zeile 18. Berechnung der
Steuer mit der Fünftelregelung Um die
Fünftelregelung anzuwenden,
müssen folgende Rechenschritte durchgeführt werden: Berechnung der
Einkommenssteuer für das zu versteuernde Jahreseinkommen ohne
Abfindung (= Betrag 1). Ein Fünftel der Abfindung mit
dem Einkommen addieren und die Einkommenssteuer dieses
Betrages berechnen (= Betrag 2). Die Differenz beider
Steuerbeträge ermitteln: Betrag 3 = Betrag 2 - Betrag 1. Die Steuer auf die Abfindung
beträgt das Fünffache der Differenz: Betrag 4 = 5 x Betrag
3. Eine vereinfachte
Beispielrechnung
(ohne Kirchensteuer): Frau Mustermann
verdiente im Jahr
2020 als ledige Arbeitnehmerin 50.000 Euro. Mit ihrer Kündigung
erhält sie eine Abfindung von 20.000 Euro. Zu versteuerndes Jahreseinkommen: 50.000 € Einkommenssteuer: 12.809 € (Betrag 1) 1/5 der Abfindung (4.000 €) + 50.000 € Einkommenssteuer: 14.490 € (Betrag 2) Differenz beider Steuerbeträge 1.681 € (Betrag 3) Steuer auf die Abfindung mit Fünftelregelung 8.405 € (Betrag 4) Steuer auf die Abfindung ohne Fünftelregelung 21.560 € Ersparnis durch Anwendung der Fünftelregelung 13.155 € Auszahlung der
Abfindung richtig terminieren Zwar sind
Lohnersatzleistungen (zum
Beispiel Arbeitslosen-, Eltern- oder Krankengeld) steuerfrei, doch
bei der Versteuerung der Abfindung werden sie in die Berechnung
miteinbezogen. Für die Fünftelregelung muss die Lohnersatzleistung
zusammen mit der Abfindung und gegebenenfalls dem Verdienst aus
einer
neuen Beschäftigung höher als der Arbeitslohn des Vorjahres sein.
Vor allem Mütter,
die ihren
Arbeitsplatz während der Schwangerschaft verlieren, sollten sich
die
Abfindung erst im nächsten Jahr auszahlen lassen. Wenn sie nur
Elterngeld beziehen und keinen Verdienst vorweisen können, ist
eine
Abfindung bis 9.000 Euro vollkommen steuerfrei. Auszahlung der
Abfindung auf Raten Unter Umständen
kann es sich
lohnen, die Abfindung in mehreren Teilzahlungen in verschiedenen
Jahren auszuzahlen. Wird die Abfindung aufgespalten, greift die
Fünftelregelung jedoch nicht mehr, mit einer Ausnahme: Es werden
nicht mehr als zehn Prozent der Hauptsumme in einem anderen Jahr
ausbezahlt. Wer auf sein
Einkommen bereits den
Höchststeuersatz von 45 Prozent zahlt, kann von der
Fünftelregelung
nicht profitieren. Ob die Abfindung auf einmal ausgezahlt oder auf
fünf Jahre verteilt wird, ändert nichts am Höchstsatz. Die Höhe einer
Abfindung ist reine
Verhandlungssache. Viele Gekündigte erhalten keine oder eine zu
geringe Abfindung, wenn sie sie selbst aushandeln. Ein Anwalt für
Arbeitsrecht kann Verhandlungen mit Arbeitgebern
durchführen und so die höchstmögliche Abfindungssumme für
Gekündigte herausholen. Johannes von Rüden,
Rechtsanwalt
und Gründer der Kanzlei VON RUEDEN
(5 x 1.681 €)
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