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SYZYGY Aktie: Vorläufiger Umsatz und Ergebnis im Rahmen der Erwartungen

Augsburg (www.aktiencheck.de) - SYZYGY-Aktienanalyse von der GBC AG:

Cosmin Filker und Marcel Goldmann, Aktienanalysten der GBC AG, raten in einer aktuellen Aktienanalyse weiterhin zum Kauf der Aktie der SYZYGY AG (ISIN: DE0005104806, WKN: 510480, Ticker-Symbol: SYZ).

Die vorläufigen Zahlen für das abgelaufene Geschäftsjahr 2024 lägen vor Firmenwertabschreibungen im Rahmen der Analysten-Erwartungen. Sowohl der vorläufige Umsatz in Höhe von 69,43 Mio. Euro (GBC Prognose: 69,59 Mio. Euro) als auch das vorläufige EBIT in Höhe von 5,70 Mio. Euro (GBC Prognose: 5,60 Mio. Euro) lägen sehr nahe an unseren bisherigen Schätzungen.

Der Umsatzrückgang auf 69,43 Mio. Euro (VJ: 71,74 Mio. Euro) sei auf eine Schwäche in der Region UK & USA sowie bei den deutschen Gesellschaften zurückzuführen. Das Neukundengeschäft sei insgesamt verhalten verlaufen. Kostenanpassungen hätten trotz des Umsatzrückgangs zu einer deutlichen Steigerung des EBIT auf 5,70 Mio. Euro (VJ: 4,08 Mio. Euro) geführt.

Die anhaltende Schwäche im Beratungsbereich sowie im Segment UK & USA habe zum dritten Mal in Folge zu Firmenwertabschreibungen in Höhe von 14,2 Mio. Euro geführt. Nach Firmenwertabschreibungen habe das EBIT bei -8,50 Mio. Euro (VJ: -0,66 Mio. Euro) und das Ergebnis nach Steuern bei -10,31 Mio. Euro (VJ: -2,92 Mio. Euro) gelegen.

Für das laufende Geschäftsjahr 2025 werde ein Umsatzrückgang im mittleren einstelligen Prozentbereich bei einer stabilen EBIT-Marge erwartet. Der Umsatzrückgang sollte im Wesentlichen auf den Wegfall von durchlaufenden Posten zurückzuführen sein, während die Honorarumsätze auf Vorjahresniveau liegen sollten. Die Analysten hätten ihre Schätzungen für 2025 und damit auch ihre Prognosen für 2026 an die neue Guidance angepasst.

Cosmin Filker und Marcel Goldmann, Aktienanalysten der GBC AG, empfehlen die SYZYGY-Aktie weiterhin zu kaufen. Das Kursziel werde von 6,60 auf 5,50 Euro gesenkt. (Analyse vom 12.02.2025)

Bitte beachten Sie auch Informationen zur Offenlegungspflicht bei Interessenskonflikten im Sinne der Richtlinie 2014/57/EU und entsprechender Verordnungen der EU unter folgendem Link. (13.02.2025/ac/a/nw)

Archivbeitrag vom 13.02.2025. Angaben und Einschätzungen beziehen sich auf den damaligen Stand.

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