Bala Cynwyd (www.aktiencheck.de) - First Solar-Aktienanalyse von Susquehanna Financial:
Die Analysten von Susquehanna heben das Kursziel für die Aktie von First Solar Inc. (ISIN: US3364331070, WKN: A0LEKM, Ticker-Symbol: F3A, NASDAQ-Symbol: FSLR) im Vorfeld der Q2-Ergebnisse von USD 250 auf USD 270 an und belassen das Rating auf "positive".
Nach Einschätzung der Analysten bleibe das Wachstum der Stromnachfrage der wichtigste Kurstreiber für den Sektor. Dieses werde vor allem durch Rechenzentren (Data Centers) und die fortschreitende Elektrifizierung angetrieben. Dadurch entstehe ein erheblicher Bedarf an neuen Erzeugungskapazitäten. Davon dürften unter anderem Gasturbinen, großflächige Solaranlagen (Utility-Scale Solar) sowie Batteriespeicher profitieren.
Die Analysten von Susquehanna heben das Kursziel für die First Solar-Aktie von USD 250 auf USD 270 an und belassen das Votum auf "positive". (Analyse vom 10.07.2026)
Bitte beachten Sie auch Informationen zur Offenlegungspflicht bei Interessenskonflikten im Sinne der Richtlinie 2014/57/EU und entsprechender Verordnungen der EU für das genannte Analysten-Haus unter folgendem Link. (13.07.2026/ac/a/n)
Die Analysten von Susquehanna heben das Kursziel für die Aktie von First Solar Inc. (ISIN: US3364331070, WKN: A0LEKM, Ticker-Symbol: F3A, NASDAQ-Symbol: FSLR) im Vorfeld der Q2-Ergebnisse von USD 250 auf USD 270 an und belassen das Rating auf "positive".
Nach Einschätzung der Analysten bleibe das Wachstum der Stromnachfrage der wichtigste Kurstreiber für den Sektor. Dieses werde vor allem durch Rechenzentren (Data Centers) und die fortschreitende Elektrifizierung angetrieben. Dadurch entstehe ein erheblicher Bedarf an neuen Erzeugungskapazitäten. Davon dürften unter anderem Gasturbinen, großflächige Solaranlagen (Utility-Scale Solar) sowie Batteriespeicher profitieren.
Die Analysten von Susquehanna heben das Kursziel für die First Solar-Aktie von USD 250 auf USD 270 an und belassen das Votum auf "positive". (Analyse vom 10.07.2026)
Bitte beachten Sie auch Informationen zur Offenlegungspflicht bei Interessenskonflikten im Sinne der Richtlinie 2014/57/EU und entsprechender Verordnungen der EU für das genannte Analysten-Haus unter folgendem Link. (13.07.2026/ac/a/n)
Archivbeitrag vom 13.07.2026. Angaben und Einschätzungen beziehen sich auf den damaligen Stand.