Kulmbach (www.aktiencheck.de) - Booking Holdings-Aktienanalyse von "Der Aktionär":
Carsten Kaletta vom Anlegermagazin "Der Aktionär" nimmt in einer aktuellen Aktienanalyse die Aktie von Booking Holdings Inc. (ISIN: US09857L1089, WKN: A2JEXP, Ticker-Symbol: PCE1, NASDAQ-Symbol: BKNG) unter die Lupe.
Mit Spannung sei dieses Urteil erwartet worden: Im Streit um so genannte Bestpreisklauseln bei der Buchung von Hotelzimmern habe Booking.com eine Niederlage vor dem höchsten europäischen Gericht kassiert. Hintergrund seien mehrere, längere rechtliche Auseinandersetzungen in Deutschland und Holland. Die Booking-Aktie könne vorbörslich dennoch zulegen.
Bestpreisklauseln seien nicht von vornherein vom Kartellverbot ausgenommen, habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und damit vielen Hotels den Rücken gestärkt. Auf Portalen wie Booking.com, HRS und Expedia könnten Nutzer eine Vielzahl an Hotels und anderen Unterkünften vergleichen und auch direkt buchen. Für jede erfolgreiche Vermittlung über die Seite kassiere der Betreiber vom Hotel eine Provision. Beim Zimmerpreis werde das einkalkuliert - der Nutzer zahle also indirekt.
Bei Buchungen direkt beim Hotel schlage so eine Provision naturgemäß nicht zu Buche. Hier könnten die Zimmer billiger sein. Da setzten die so genannten Bestpreisklauseln von Booking.com an, die es Hotels verboten hätten, Zimmer etwa über eigene Vertriebskanäle günstiger anzubieten.
Das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) hätten diese Klauseln für unwirksam erklärt. Nun habe ein Amsterdamer Gericht vom EuGH wissen wollen, ob solche Klauseln als Nebenabrede zulässig sein könnten und damit nicht unter das Kartellverbot fallen - etwa, weil so Trittbrettfahren verhindert werden könnte, also dass Kunden sich Zimmer auf Booking.com anschauen und dann beim Hotel selbst buchen.
Die Richter hätten entschieden, dass das Kartellverbot in diesem Fall sehr wohl greifen könne. Zwar habe die Erbringung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb. Denn zum einen könnten Verbraucherinnen und Verbraucher so deutlich besser die verschiedenen Unterkünfte vergleichen. Zum anderen bekämen die Hotels eine größere Sichtbarkeit. Allerdings seien die Bestpreisklauseln nicht notwendig, damit Booking.com und andere Plattformen wirtschaftlich blieben.
Für Reisende dürfte das Urteil nur begrenzte Wirkung haben: Booking.com habe die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Jahr abgeschafft. Begründet worden sei dies mit dem EU-Digitalgesetz Digital Markets Act (DMA). Dieses wolle mit schärferen Regeln für große Plattformen mehr Wettbewerb bei digitalen Diensten fördern.
Booking.com habe nach dem Urteil mitgeteilt, enttäuscht zu sein. Man bleibe bei dem Standpunkt, dass die Paritätsklauseln, die früher in Deutschland bestanden hätten, "notwendig und angemessen im Hinblick auf die Beziehungen zwischen unseren Unterkunftspartnern und Booking.com waren". Über den konkreten Fall müsse nun das Amsterdamer Gericht entscheiden.
Die Booking-Aktie, die im vorbörslichen Handel trotz des unerfreulichen Urteils rund 1,5 Prozent gewinne, notiere damit in Schlagweite zu ihrem Allzeithoch bei 4.144,00 Dollar. DER AKTIONÄR sei optimistisch, dass diese bisherige Bestmarke bald falle und Anleger (Nachzügler) gerade jetzt zugreifen sollten. (Analyse vom 19.09.2024)
(Mit Material von dpa-AfX)
Bitte beachten Sie auch Informationen zur Offenlegungspflicht bei Interessenskonflikten im Sinne der Richtlinie 2014/57/EU und entsprechender Verordnungen der EU unter folgendem Link.
Börsenplätze Booking Holdings-Aktie:
Tradegate-Aktienkurs Booking Holdings-Aktie:
3.686,00 EUR +1,60% (19.09.2024, 16:12)
NASDAQ-Aktienkurs Booking Holdings-Aktie:
4.087,925 USD +1,48% (19.09.2024, 15:57)
ISIN Booking Holdings-Aktie:
US09857L1089
WKN Booking Holdings-Aktie:
A2JEXP
Ticker-Symbol Booking Holdings-Aktie:
PCE1
NASDAQ-Symbol Booking Holdings-Aktie:
BKNG
Kurzprofil Booking Holdings Inc.:
Booking Holding Inc. (früher: Priceline.com Inc.) (ISIN: US09857L1089, WKN: A2JEXP, Ticker-Symbol: PCE1, NASDAQ-Symbol: BKNG) ist ein US-amerikanischer Anbieter von Hotel- und Flugbuchungen über das Internet. Durch die Zusammenarbeit mit Partnerunternehmen wird Kunden ein umfassender Service geboten. Priceline.com nimmt für sich in Anspruch besonders preisgünstige Angebote machen zu können. Der Hauptsitz befindet sich in Norwalk, Connecticut. (19.09.2024/ac/a/n)
Carsten Kaletta vom Anlegermagazin "Der Aktionär" nimmt in einer aktuellen Aktienanalyse die Aktie von Booking Holdings Inc. (ISIN: US09857L1089, WKN: A2JEXP, Ticker-Symbol: PCE1, NASDAQ-Symbol: BKNG) unter die Lupe.
Mit Spannung sei dieses Urteil erwartet worden: Im Streit um so genannte Bestpreisklauseln bei der Buchung von Hotelzimmern habe Booking.com eine Niederlage vor dem höchsten europäischen Gericht kassiert. Hintergrund seien mehrere, längere rechtliche Auseinandersetzungen in Deutschland und Holland. Die Booking-Aktie könne vorbörslich dennoch zulegen.
Bestpreisklauseln seien nicht von vornherein vom Kartellverbot ausgenommen, habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und damit vielen Hotels den Rücken gestärkt. Auf Portalen wie Booking.com, HRS und Expedia könnten Nutzer eine Vielzahl an Hotels und anderen Unterkünften vergleichen und auch direkt buchen. Für jede erfolgreiche Vermittlung über die Seite kassiere der Betreiber vom Hotel eine Provision. Beim Zimmerpreis werde das einkalkuliert - der Nutzer zahle also indirekt.
Bei Buchungen direkt beim Hotel schlage so eine Provision naturgemäß nicht zu Buche. Hier könnten die Zimmer billiger sein. Da setzten die so genannten Bestpreisklauseln von Booking.com an, die es Hotels verboten hätten, Zimmer etwa über eigene Vertriebskanäle günstiger anzubieten.
Das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) hätten diese Klauseln für unwirksam erklärt. Nun habe ein Amsterdamer Gericht vom EuGH wissen wollen, ob solche Klauseln als Nebenabrede zulässig sein könnten und damit nicht unter das Kartellverbot fallen - etwa, weil so Trittbrettfahren verhindert werden könnte, also dass Kunden sich Zimmer auf Booking.com anschauen und dann beim Hotel selbst buchen.
Die Richter hätten entschieden, dass das Kartellverbot in diesem Fall sehr wohl greifen könne. Zwar habe die Erbringung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb. Denn zum einen könnten Verbraucherinnen und Verbraucher so deutlich besser die verschiedenen Unterkünfte vergleichen. Zum anderen bekämen die Hotels eine größere Sichtbarkeit. Allerdings seien die Bestpreisklauseln nicht notwendig, damit Booking.com und andere Plattformen wirtschaftlich blieben.
Für Reisende dürfte das Urteil nur begrenzte Wirkung haben: Booking.com habe die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Jahr abgeschafft. Begründet worden sei dies mit dem EU-Digitalgesetz Digital Markets Act (DMA). Dieses wolle mit schärferen Regeln für große Plattformen mehr Wettbewerb bei digitalen Diensten fördern.
Booking.com habe nach dem Urteil mitgeteilt, enttäuscht zu sein. Man bleibe bei dem Standpunkt, dass die Paritätsklauseln, die früher in Deutschland bestanden hätten, "notwendig und angemessen im Hinblick auf die Beziehungen zwischen unseren Unterkunftspartnern und Booking.com waren". Über den konkreten Fall müsse nun das Amsterdamer Gericht entscheiden.
Die Booking-Aktie, die im vorbörslichen Handel trotz des unerfreulichen Urteils rund 1,5 Prozent gewinne, notiere damit in Schlagweite zu ihrem Allzeithoch bei 4.144,00 Dollar. DER AKTIONÄR sei optimistisch, dass diese bisherige Bestmarke bald falle und Anleger (Nachzügler) gerade jetzt zugreifen sollten. (Analyse vom 19.09.2024)
(Mit Material von dpa-AfX)
Bitte beachten Sie auch Informationen zur Offenlegungspflicht bei Interessenskonflikten im Sinne der Richtlinie 2014/57/EU und entsprechender Verordnungen der EU unter folgendem Link.
Börsenplätze Booking Holdings-Aktie:
Tradegate-Aktienkurs Booking Holdings-Aktie:
3.686,00 EUR +1,60% (19.09.2024, 16:12)
NASDAQ-Aktienkurs Booking Holdings-Aktie:
4.087,925 USD +1,48% (19.09.2024, 15:57)
ISIN Booking Holdings-Aktie:
US09857L1089
WKN Booking Holdings-Aktie:
A2JEXP
Ticker-Symbol Booking Holdings-Aktie:
PCE1
NASDAQ-Symbol Booking Holdings-Aktie:
BKNG
Kurzprofil Booking Holdings Inc.:
Booking Holding Inc. (früher: Priceline.com Inc.) (ISIN: US09857L1089, WKN: A2JEXP, Ticker-Symbol: PCE1, NASDAQ-Symbol: BKNG) ist ein US-amerikanischer Anbieter von Hotel- und Flugbuchungen über das Internet. Durch die Zusammenarbeit mit Partnerunternehmen wird Kunden ein umfassender Service geboten. Priceline.com nimmt für sich in Anspruch besonders preisgünstige Angebote machen zu können. Der Hauptsitz befindet sich in Norwalk, Connecticut. (19.09.2024/ac/a/n)
Archivbeitrag vom 19.09.2024. Angaben und Einschätzungen beziehen sich auf den damaligen Stand.