webfreetv.com Widerruf Aktienzulassung, Berufungsvorbereitung
21.09.10 15:30
Ad hoc
Eisenstadt (aktiencheck.de AG) - Mit Bescheid der Wiener Börse AG (WBAG) vom 16.9.2010, der webfreeTV.com Multime-dia Dienstleistungs Aktiengesellschaft (webfreeTV.com) (ISIN AT0000766308 / WKN 934402), zugestellt am 20.09.2010, hat der Vorstand der WBAG entschieden, die Zulassung der Aktien der webfreeTV.com zum Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse als Wertpapierbörse mit Ablauf des 31.10.2010 gemäß § 66 Abs 8 iVm § 64 Abs 5 BörseG zu widerrufen. Der Widerruf gründet im Wesentlichen auf der Annahme, es liege ein beharrlicher Verstoß gegen die die Gesellschaft als Emittentin treffenden Folgepflichten, insbesondere gemäß §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 BörseG, vor. Von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Setzung einer Nachfrist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vor Widerruf der Zulassung hat die Behörde, ohne dies näher zu begründen, keinen Gebrauch gemacht.
Der Vorstand der Gesellschaft wird gegen diesen Bescheid alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen, um insbesondere die Anlegerinteressen der Aktionäre der Gesellschaft bestmöglich zu wahren.
Die von der Behörde angenommene beharrliche Verletzung der Folgepflichten lag zum Zeitpunkt des Widerrufs nach der Auffassung des Aufsichtsrates der Gesellschaft nicht vor und war insbesondere infolge Neubestellung des Vorstandes auch für die Zukunft nicht zu befürchten. Für den Vorstand und den Aufsichtsrat ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, warum die WBAG nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Gesellschaft unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes vor Ausspruch des Widerrufs aufzufordern, zumal nach der festen Überzeugung des Aufsichtsrates und des Vorstandes der Gesellschaft Anlegerinteressen, welche gegen die Setzung einer solchen Nachfrist sprechen würden, weder vorliegen noch bescheidmäßig begründet werden.
Rückfragehinweis:
Dr. Alexander Vogel
Alleinvorstand
webfreetv.com
Rückfragen:
+43 699 1900 3204
ir@webfreetv.com
a.vogel@webfreetv.com
(Ad hoc vom 21.09.2010) (21.09.2010/ac/n/a)
Der Vorstand der Gesellschaft wird gegen diesen Bescheid alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen, um insbesondere die Anlegerinteressen der Aktionäre der Gesellschaft bestmöglich zu wahren.
Die von der Behörde angenommene beharrliche Verletzung der Folgepflichten lag zum Zeitpunkt des Widerrufs nach der Auffassung des Aufsichtsrates der Gesellschaft nicht vor und war insbesondere infolge Neubestellung des Vorstandes auch für die Zukunft nicht zu befürchten. Für den Vorstand und den Aufsichtsrat ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, warum die WBAG nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Gesellschaft unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes vor Ausspruch des Widerrufs aufzufordern, zumal nach der festen Überzeugung des Aufsichtsrates und des Vorstandes der Gesellschaft Anlegerinteressen, welche gegen die Setzung einer solchen Nachfrist sprechen würden, weder vorliegen noch bescheidmäßig begründet werden.
Dr. Alexander Vogel
Alleinvorstand
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a.vogel@webfreetv.com
(Ad hoc vom 21.09.2010) (21.09.2010/ac/n/a)
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